Satzung |
Förderverein der Sportschulen Halle e.V. Förderverein der Sportschulen Halle e.V. SATZUNG § 1 Allgemeines 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Sportschulen Halle" e. V. Er hat seinen Sitz in 06110 Halle, Amselweg 49 und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.
2. Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der Sportschulen Halle zu unterstützen. Er setzt sich besonders für folgende Bereiche ein: v Förderung von Schulveranstaltungen; v Unterstützung von Wettkämpfen (JtfO u. a.) der Schulmannschaften; v Unterstützung von Klassenfahrten; v Förderung von Schüleraustauschen; v Unterstützung der Schulen im Bereich spezieller inhaltlicher und materieller Bedingungen; v Popularisierung und Werbung; v Ehrungen; v Traditionspflege.
3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Jeder darüber hinaus- gehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nurfür die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die notwendigen Mittel werden durch jährliche Beiträge der Mitglieder und durch andere Zuwendungen bzw. Stiftungen erbracht. § 2Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft können auf Antrag natürliche oder juristische Personen erwerben, die bereit sind, den Verein in seinem Vereinszweck zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie setzt die Gewährung der Einzugserlaubnis des Jahresbeitrages und die Anerkennung der Satzung in der jeweils gültigen Form voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3. Personen, die sich um die Schulen und den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. § 3 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch a) den Tod der natürlichen Person oder das Erlöschen der juristischen Person; b) den freiwilligen Austritt; c) die Streichung von der Mitgliederliste; d) den Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
4. Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder verstößt in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen kann sein Ausschluss nach vorheriger Anhörung erfolgen. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene Widerspruchein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
6. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon ausgenommen. § 4 Mitgliedsbeiträge Der Mitgliedsbeitrag und die Fälligkeit werden jeweils von der Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode des Vorstandes festgelegt. § 5 Mittelverwaltung 1. Der Verein verwaltet die gesammelten Mittel und verwendet die jährlichen Beiträge sowie die Erträge aus dem Vereinsvermögen für die oben genannten Zwecke.
2. Die Mittelverteilung erfolgt auf der Grundlage eines vom Vorstand jährlich aufgestellten Finanzplanes. Hierüber ist der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.Aufwandsentschädigungen können im Sinne des Bundesreisekostengesetzes erstattet werden.
6.Zur Abwicklung der finanziellen Aufgaben richtet der Verein auf Beschluss des Vorstandes Konten ein.
§ 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung; 2. der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. § 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
1.1. Wahl und Abberufung des Vorstandes, 1.2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Finanzberichtes, 1.3. Entlastung des Vorstandes, 1.4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand jedoch nicht angehören dürfen, 1.5. Entscheidung über Satzungsänderungen, 1.6. Festlegung der grundsätzlichen Aufgaben für die nächste Wahlperiode.
2. Alle zwei Jahre erfolgt im I. Quartal (gerade Jahreszahl) eine ordentliche Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Der Termin, Zeit, Ort und Tagesordnung werden zeitnah, d. h. spätestens 30 Tage vorher, über den Schulaushang sowie auf der Homepage des Fördervereins öffentlich gemacht. Einwände und Vorschläge sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Der Schatzmeister hat die Abrechnung bis spätestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung fertig zu stellen und den Rechnungsprüfern vorzulegen.
3. Den Vorsitz der Versammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
5. Alle Beschlüsse, soweit sie nicht Abänderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins betreffen, werden durch einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Gleichheit der Zahl der Ja- und Nein- Stimmen gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
6. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittel- Mehrheit der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins hat schriftlich zu erfolgen. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Mitglieder- versammlung schriftlich einzureichen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unverzüglich mit einer maximalen Frist von drei Wochen einzuberufen, wenn es das Wohl des Vereins erfordert oder wenn sie schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird durch: a) die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes; b) ein Zehntel der Mitglieder des Vereins. § 9 Vorstand 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 Abs. 2 BGB) und handelt durch seinen Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren. Tritt bei Beschlussfassung im Vorstand Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Der Vorstand besteht aus:
und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtsdauer aus, kann ein neues Mitglied kooptiert werden. § 10Rechnungsprüfer Zwei vom Vorstand unabhängige Mitglieder des Vereins werden als Rechnungsprüfer gewählt. Ihnen obliegt die Überprüfung der Einnahmen, der Ausgabenund der ordnungsgemäßen Kassenführung. § 11Satzungsänderung, Auflösung und Vermögensanfall 1. Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Vereinszweckes gesichert bleibt. Sie bedürfen eines Beschlusses der Mitglieder- versammlung.
2. Lassen sich die Vereinszwecke nicht mehr dauernd oder nachhaltig erfüllen, so kann die Mitgliederversammlung die Zusammenlegung mit einem anderen, vom Zweck gleichartigen Verein oder die Auflösung des Vereins beschließen.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand für die Abwicklung des Vereins bei dessen Auflösung verantwortlich. Bei Auflösung des Vereins, Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den zu diesem Zeitpunkt gesetzlich bestimmten Träger der Sportschulen Halle. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Sportschulen Halle zu verwenden. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. § 12Anwendung der Regelung des BGB Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
Neufassung vom 31.03.2016
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Zuletzt aktualisiert am Samstag, 23. April 2016 um 14:06 Uhr |